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Unterkunftskosten bei Hartz IV
Mittwoch, 17. November 2004


Die jetzt bei den Antragstellern eingehenden Bewilligungsbescheide für das Arbeitslosengeld II enthalten außer den Regelleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für die Gewährung der wohnungsbezogenen Leistungen sind die kommunalen Träger zuständig.

Nach Pressemeldungen soll ein Arbeitslosengeld II-Empfänger in Göttingen umziehen, weil seine Miete um 18,34 Euro über der gesetzlich
festgelegten Grenze liege.

Fakt ist:

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Für die Gewährung sind die kommunalen Träger zuständig. Da die Kommunen jahrelange Erfahrungen und Kompetenz bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung haben, wird auf
diese zurückgegriffen.

Bei der Angemessenheitsprüfung wird immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung getragen.

Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, hängt von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter) sowie von der Zahl der Zimmer, dem
örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts ab. Der Begriff der Angemessenheit ist an die bisherige Praxis bei der Sozialhilfe angelehnt. Vertretbare Abweichungen von den genannten Kriterien können durch die Besonderheiten des Einzelfalls
gerechtfertigt sein. Höchstbeträge sind im SGB II nicht gesetzlich festgelegt.

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die Möglichkeit eines Umzuges zu prüfen. In diesen Fällen können die Unterkunftskosten in der Regel für bis zu sechs weitere Monate übernommen werden, wenn es den
Betroffenen nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Auch nach Ablauf dieses Zeitraums können die höheren Kosten übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit anderweitigen - angemessenen - Wohnraums nicht möglich oder nicht
zumutbar ist. Im Falle eines Umzugs werden bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernommen.

Im Durchschnitt können die folgenden m²-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden:

1 Person
ca. 45-50 m²

2 Personen
ca. 60 m²

2 Wohnräume

3 Personen
ca. 75 m²

3 Wohnräume

4 Personen
ca. 85-90 m²
oder
4 Wohnräume

sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 m² oder 1 Wohnraum mehr.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt derzeit nicht, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten im Wege
einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort
sehr viel besser bewertet werden kann.

Sollte sich in der Verwaltungspraxis ergeben, dass die kommunalen Träger in nicht unerheblichem Umfang bei der Beurteilung der
Angemessenheit des Wohnraums einen zu engen Maßstab anlegen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von seiner
Verordnungsermächtigung nach § 27 SGB II Gebrauch machen

www.fachanwalt-hotline.de


Bundesregierung- BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. -

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