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Neu: Anti-Knöllchen Service
Mittwoch, 22. März 2006


Nach Erkenntnissen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. nehmen die Einnahmen der Kommunen aus Verkehrsüberwachungen immer deutlicher zu. Diese Einnahmen werden in vielen Etatplanungen bereits fest eingeplant und Jahr für Jahr höher angesetzt. Diese erhöhte Einnahmeplanung führ zu einer gezielten Abzockerei der Verkehrsteilnehmer.

Einnahmen aus Ordungswidrigkeiten die überhaupt noch nicht begangen worden sind, in den Etat einzuplanen, sagt ganz klar aus, dass es hier nur am das Geld geht – um sonst nichts! In diesem Sinne, wird auch Parkraum künstlich verknappt oder mit willkürlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen Ordnungswidrigkeiten provoziert.

Polizei und Ordnungsdienste sollten wieder in erster Linie Verkehrserziehung praktizieren statt Verkehrsteilnehmer abzuzocken fordert man bei dem BSZ® e.V. Es darf nicht sein, dass Strafgebühren wie eine Steuer betrachtet werden. Verkehrsteilnehmer sollten sich in jedem einzelnen Fall zur Wehr setzen. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) bietet mit seinem Programm „Anti-Knöllchen“ in Zusammenarbeit mit Verkehrsrechtsanwälten aktive Hilfe.

Kaum ein Autofahrer wurde nicht schon einmal wegen zu hohem Tempo geblitzt und mit einem saftigen Bußgeld belegt. Oft drohen Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Ob diese Maßnahmen wirklich immer hinzunehmen sind, kann von Fall zu Fall zweifelhaft sein.

Der Geblitzte, den bereits eine erhebliche Anzahl von punktbewehrten Voreintragungen drückt oder der ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot zu erwarten hat, weiß bereits, wenn er einen Anhörungsbogen erhält, dass neue Punkte oder ein Fahrverbot wegen Mehrfachvoreintragungen auf ihn zu kommen oder direkt ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.

In diesem frühen Verfahrensstadium entscheidet sich oft, ob die drohende Sanktion erfolgreich abgewehrt werden kann. Hintergrund ist, dass die Geschwindigkeitsmessungen zwar technisch immer aufwendiger werden, dabei aber auch die Fehlerquote der mit den Messungen beauftragten Personen steigt. Die Erfahrung zeigt, dass Messfehler bei Radargeräten nur einen geringen Teil der tatsächlichen Ungereimtheiten darstellen. Kenner der Materie stellen lapidar fest, dass abhängig vom Messgerät und insbesondere abhängig von der Gewissenhaftigkeit der Messbeamten bei beinahe allen Messungen Fehler festgestellt werden können.

Der 40-Tonner LKW der angeblich mit 238 km/h durch die Lichtschranke gebraust sein soll, ist da ein gern zitiertes Beispiel. Nimmt man dies aber als Beweis für die angeblich unbestechlichen Meßergebnisse, stellt sich natürlich die Frage, wie viele Verkehrsteilnehmer auf Grund nicht so
offensichtlicher Messfehler zu Unrecht mit Bußgeld, Fahrverbot und Flensburg-Punkten belegt wurden.

Ist man geblitzt worden und drohen die Eingangs erwähnten Sanktionen sollte man einen Anwalt aufsuchen. Allerdings sollte nur jemand mit besonderen Kenntnissen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht der mit einem Sachverständigenbüro zusammenarbeitet beauftragt werden.

In der Hauptverhandlung bei Gericht sind wegen des standardisierten Verfahrensablaufes der Messverfahren oft nur noch schwierig Erfolge zu erzielen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es für das Gericht ausreichend ist, dass der Polizeibeamte erklärt, er habe eine ausführliche Schulung und Einweisung in das Gerät erhalten und habe sämtliche Vorschriften nach der Bedienungsanleitung beachtet, was sich im Messprotokoll niedergeschlagen hat. Häufig enden damit die Einwendungen!

Um dies zu verhindern, muss rechtzeitig vor dem Termin substantiiert unter Gutachtensbeweisantritt Beweis angeboten werden, damit das Gericht davon überzeugt ist, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Werden solche Rügen erhoben, so werden sogenannte Gerichtssachverständige zum Termin geladen, die regelmäßig zum Sachverständigen bestellt werden. Mit diesen hat der Betroffene sich dann im Gerichtstermin auseinander zu setzen, was für einen Laien (auch für viele Anwälte) selten erfolgsversprechend ist.

Schließlich ist zu beachten, dass das erkennende Gericht in der Beweiswürdigung in Bußgeldsachen relativ frei ist, weil das Ordnungswidrigkeitenrecht Rechtsmittel nur eingeschränkt zuläßt. So wird die Rechtsbeschwerde z. B. nur zugelassen bei Verfahrensverstößen und bei Anwendung von fehlerhaften Rechtsnormen durch das Gericht, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 100 Euro festgesetzt wurde. Im übrigen lässt das Rechtsbeschwerdegericht, im Regelfall das Oberlandesgericht, die Rechtsbeschwerde nur zu, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

Der BSZ e.V. macht auf den Umstand aufmerksam, dass die Rechtsbeschwerde nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient. Daher kann es passieren, dass das Rechtsbeschwerdegericht feststellt, dass der erkennende Richter alles falsch gemacht hat, dennoch wird das Urteil des Erstgerichts nicht aufgehoben, weil dieser Fall eben nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Daher muss alles Notwendige zwingend so frühzeitig als möglich veranlasst werden.

Der BSZ e.V. bietet Betroffenen mit seinem Programm „Anti-Knöllchen“ eine Sachverständigenprüfung mit anschließender juristischer Überprüfung der Erfolgsaussichten ob gegen ein entsprechendes Beweismittel Widerspruch eingelegt werden kann. Ausgerüstet mit einem solchen Gutachten kann es entweder im polizeilichen Vorverfahren oder im sogenannten Zwischenverfahren helfen, zu einer Einstellung oder Abänderung des Bescheides zu gelangen. Vorteil ist auch, dass gelegentlich durch Nachermittlungen auch die Verjährungsfrist überschritten wird und es damit zu einer Einstellung kommt.

Wer den „Anti-Knöllchen“-Service in Anspruch nehmen möchte, wird beitragsfreies Mitglied bei dem BSZ e.V. Das Mitglied ist damit von allen Kosten und Gebühren Freigestellt, auch für den BSZ Vertragsanwalt fallen für das Mitglied keine Kosten an. Voraussetzung: Rechtschutzversichert!

Einfach online das Anmelde-Formular auf www.fachanwalt-hotline.de ausfüllen.
Direkter Link zum Anmeldeformular:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,12/Itemid,145/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780




www.fachanwalt-hotline.de
- BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. -

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