Kinderunfreundliche Finanzrechtsprechung Dienstag, 06. April 2004 Bei gewissen Medien ist das Thema Adoption ein Dauerbrenner obwohl die tatsächliche Zahl der Adoptionen in Deutschland ständig kleiner wird.
Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) liegt die Zahl der Adoptionen pro Jahr weit unter 6000. Das übergroße Interesse der Öffentlichkeit an Adoptionen geht oft auch an den Adoptivfamilien nicht spurlos vorbei. Sie erleben sich als etwas Besonderes, Einzigartiges. Sie haben einen "Sonderstatus", der bedingt wird durch die Erfahrung der Infertilität, das Durchlaufen eines Auswahlverfahrens, das Fehlen von Schwangerschaft und Geburt, die Zuordnung des Kindes durch ein vom Vormundschaftsgericht ausgesprochenes Dekret, dessen "doppelte Elternschaft" und die dauernde ausgesprochene oder verdeckte Präsenz der Adoption im Familienleben.
Andererseits aber können viele Paare keine eigenen Kinder bekommen. Mindestens zwei Millionen deutsche Paare sind nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe ungewollt kinderlos. Neben medizinischen Ursachen und Umweltfaktoren spielt dabei auch das erhöhte Gebär-Alter der Frauen eine Rolle. Aber nur wenigen Paaren ist es vergönnt, ein Kind adoptieren zu können.
Zu diesen Glücklichen gehört die Famile S. die einen kleinen Jungen aus Russland adoptieren konnte. Die Adoptionskosten beliefen sich auf knapp 20 000.- Euro. Diese Kosten wollte Familie S. bei dem Finanzamt als außergewöhnliche Kosten geltend machen, was für die Kosten einer Entbindung ja auch möglich ist. Das Finanzamt lehnte mit dem Hinweis ab, dass Adoptionskosten nicht zwingend seien.
Der BSZ® hat sich über diese steuerechtliche Ungleichbehandlung mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier (Heidelberg) unterhalten.
Leider kann der Steuerrechtler den Betroffenen nicht viel Hoffnung machen, da die Kosten nur über § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären aber der Bundesfinanzhof Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption als nicht zwangsläufig eingestuft hat. (BFH, BStBl II, 596). Selbst Adoptionskosten unfreiwillig kinderloser Eltern sind unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Der BFH hat lediglich zusätzlich zugunsten von Adoptiveltern die weitere Frage geprüft, ob eine Berücksichtigung derartiger Kosten unter Umständen unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungsaufwendungen erfolgen könnte. Er hat mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage allerdings die Frage verneint und die Adoption nicht als eine zielgerichtete medizinische Heilmaßnahme, sondern allenfalls als eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Folgemaßnahme i. S. von § 12 Nr. 1 EStG beurteilt.
Auf der anderen Seite ist aber festzustellen, dass z.B. die Kosten einer Geburt in Form der Entbindungskosten (Arzt, Krankenhaus, Arznei) wie Krankheitskosten abzugsfähig sind, obwohl die Geburt selbst auch kein Krankheitszustand darstellt wundert man sich bei dem BSZ® e.V.
Dasselbe gilt z.B. auch für die Kosten einer künstlichen Befruchtung, denn diese können ebenfalls abziehbar sein stellt der Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier fest. Hiermit hat sich der Bundesfinanzhof bereits auseinandergesetzt und differenzierend entschieden. Bei einer Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sind die Kosten des Einfrierens des Spermas des Ehemannes wohl absetzbar, nicht aber die Kosten bei einer anonymen Samenspende.
Diese Unterscheidung können wohl nur die Richter verstehen, nachvollziehen kann man das bei dem BSZ® e.V. nicht.
Es liegt dann in der Tat eine Ungerechtigkeit in den Fällen vor, indem z.B. bei einer künstlichen Befruchtung (wobei die Kosten absetzbar wären), welche zu einem Erfolg führt und im Hinblick auf den Fall, indem eine künstliche Befruchtung nicht zum Erfolg führt und dafür Kosten für eine Adoption aufgewendet werden. Dies müsste eigentlich umso mehr gelten, wenn die Kosten bei der Geburt eines Kindes ja ebenfalls abgesetzt werden können resümiert Rechtsanwalt Widmaier.
Zusammenfassend möchte ich sagen, dass man bei einem Gerichtsverfahren in der Tat auf Artikel 3 Grundgesetz hinweisen müsste, da die Entscheidungen betreffend der Adoptionskosten eigentlich nicht nachvollziehbar sind.
Der BSZ® macht Betroffenen Mut ihren Fall zum Bundesverfassungsgericht zu bringen. Außerdem hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, in denen auch der BFH seine Rechtsprechung aufgegeben und anders entschieden hat. Wegen des Kostenrisikos ist dies aber nur dem Personenkreis anzuraten der über eine Rechtsschutzversicherung oder eben über genügend freie Mittel verfügt.
Zudem muss damit Schluß sein, dass Betroffene Ehepaare sich solche Sätze "In Namen des Volkes" anhören müssen: "Schließlich besteht für die Kläger keine objektive Notwendigkeit, ein Kind zu haben." Die Empfängnisunfähigkeit einer Frau stellt einen Defekt dar, den hinzunehmen bzw. im Bereich der steuerrechtlichen Einkommensverwendung zu bewältigen, das Einkommensteuerrecht der Steuerpflichtigen nicht abverlangen kann, ist sich der Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier sicher. Denn eine an Empfängnisunfähigkeit leidende verheiratete Frau ist normaler biologischer Funktionen beraubt und dadurch an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Ehe in einem Umfang gehindert, der nach den in der Rechtsgemeinschaft bestehenden, durch gesetzliche Wertentscheidungen geprägten Überzeugungen nicht als bloße, wenn auch negative, Normabweichung anzusehen ist, sondern für die Betroffene einen krankhaften Zustand darstellt. Sie befindet sich in einer tatsächlichen Zwangslage, welche bei Berücksichtigung steuerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Bewertungen die Anwendung des § 33 EStG nicht nur für etwaige gynäkologische Maßnahmen, die ihre Empfängnisfähigkeit wiederherstellen, sondern auch für eine Adoption rechtfertigt. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Krankheitskosten erwachsen einem Steuerpflichtigen i. S. dieser Vorschrift regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern Eine Adoption die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen soll, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst von ihrem Ehemann nicht gezeugt werden könnte erfüllt die Merkmale einer Heilbehandlung. Aufwendungen für eine solche Maßnahme sind daher, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 33 EStG vorliegen, außergewöhnliche Belastungen Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau ist eine Krankheit in dem hier maßgeblichen Sinne (BGH-Urteil vom 17. Dezember 1986 IVa ZR 78/85, BGHZ 99, 228) Das Recht, Nachkommen zu haben, gehört zum Kernbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es wird herkömmlich in erster Linie im Rahmen der Ehe verwirklicht, die durch Art. 6 Abs. 1 GG dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt ist. Mit diesem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe, zu deren überkommenen, in dem verfassungsrechtlichen Leitbild eingeschlossenen Zielen es gehört, gemeinsame Kinder aufzuziehen, wäre eine steuerrechtliche Wertung unvereinbar, welche der Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau, die an der Verwirklichung jenes Zieles ihrer Ehe gehindert ist, die Anerkennung als einer "Krankheit" in dem hier maßgeblichen Sinne verweigert. Betroffene können über den BSZ® e.V. eine Interessengemeinschaft initiieren. Für Betroffene ist es immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Betroffenen, der Bündelung von Beweismaterial und zum Aufbau des notwenigen öffentlichen Drucks bestens bewährt. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Sie bündeln die Interessen der Betroffenen, Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel.: 06071-823780 Telefax: 23295 eMail:bsz-ev@t-online.de
TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 nennt der Suchdienst des BDF im BSZ® e.V. Fachanwälte und Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt aus allen Fach- und Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.
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