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Urteile zu Rechten und Pflichten der Krankenversicherung
Montag, 12. April 2004


Wer von seiner Krankentagegeldversicherung Leistungen verlangt, obwohl er tatsächlich zur Arbeit geht,verliert seinen Versicherungsschutz.

+++++Urteil des Europäischen Gerichtshofs

.....muss ein Krankenversicherungsträger eines Mitgliedstaats (z. B. Griechenland) die Behandlungskosten eines zu Besuch in einem andern Mitgliedstaat weilenden Rentners auch bei einer chronischen Erkrankung erstatten.
C-326/2000

.....müssen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine ambulante Arztbehandlung im EU-Ausland erstatten, auch wenn der Patient zuvor keine Genehmigung dafür eingeholt hat. Vor einem Krankenhausaufenthalt jedoch muss der Versicherte diesem Urteil zufolge seine Kasse informieren.
Az.: C-385/99

+++++Urteil des Bundesgerichtshofs

..... der BGH hat die Pflicht privater Krankenversicherungen zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden präzisiert. Bei der Behandlung unheilbarer Krankheiten, bei denen es um Linderung geht, müssen die Versicherer gleichermaßen für schul- wie auch für alternativmedizinische Methoden und Arzneimittel einstehen, heißt es in dem Urteil. Bei unheilbaren und nicht erforschten Krankheiten, für deren Behandlung weder Schul- noch Alternativmedizin Erfolg versprechende Methoden entwickelt haben, stehen beide Behandlungsansätze gleichrangig nebeneinander und müssen deshalb von den privaten Kassen entsprechend erstattet werden - immer vorausgesetzt, sie sind medizinisch notwendig. Der IV. Zivilsenat bestätigte zudem einen weiteren Passus der Versicherungsbedingungen, wonach die Kosten für alternative Heilmittel und -methoden erstattet werden, wenn sie sich in der Praxis als «ebenso Erfolg versprechend bewährt haben» wie schulmedizinische Mittel. Mit den Bedingungen hätten die Kassen die Vorgaben des BGH aus einem Urteil des Jahres 1993 umgesetzt. Damals hatte das Gericht eine Beschränkung der Leistungspflicht auf wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungen für unwirksam erklärt.
IV ZR 60/01 u. 119/01

.....muss eine Heilbehandlung nicht zwingend unter Kostengesichtspunkten vertretbar sein, so dass der Versicherungsnehmer auch die Erstattung von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken von seinem Krankheitskostenversicherer verlangen kann. IV ZR 278/2001 12. März 2003

.....ist eine Versicherung an eine einem Versicherungsnehmer gegebene Leistungszusage hinsichtlich der Kosten für einen Aufenthalt in einer bestimmten Fachklinik gebunden.
IV ZR 257/2001 29. Januar 2003

+++++Urteil des Bundesverfassungsgerichts

.....ist die gesetzliche Ermächtigung der Krankenkassenverbände zur Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen und Hilfsmittelfestbeträgen verfassungsgemäß.
1 BvL 28/1995 17. Dezember 2002

+++++Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

.....ist eine die Beihilfegewährung bei Heilkuren in einem andern Mitgliedstaat der Europäischen Union von einer amtsärztlichen Bestätigung abhängig machende Vorschrift europarechtswidrig. 2 C 35/2000 23. Mai 2002

++++Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs

.....Bayern muss der Staat wegen Zuckerkrankheit an Erektionsstörungen leidenden Beamtenund Ruhestandsbeamten Beihilfe zu den Kosten für Viagra leisten. 3 B 3631/2000

+++++Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts

.....Hannover: Damit aus Lust nicht Frust wird gibt es Viagra. Aber das Mittel zur Potenzsteigerung ist nicht billig – deswegen klagten zwei Beamte vorm Verwaltungsgericht Hannover gegen das Landesamt für Bezüge und Versorgung. Die Behörde hatte sich geweigert, ihnen Beihilfen für das Mittel zu zahlen. Dazu sei das Amt aber verpflichtet, urteilte das Gericht. Denn bei dem 64-jährigen Mann aus Celle und dem 48-jährigen Beamten aus Augsburg ist Diabetes die Ursache für die Erektionsprobleme. In einem solchen Fall müssten auch gesetzliche Krankenkassen zahlen. Mehrere Gerichte urteilten schon, dass eine Erektionsstörung behandelt werden müsse, wenn sie Folge einer anderen Krankheit ist. Die AOK: „Grundsätzlich gelten aber die Arzneimittelrichtlinien. Danach müssen Kassen Mittel „zur Steigerung der Potenz” nicht zahlen. Genau deswegen scheiterte ein dritter Kläger vorm Gericht. Der pensionierte Beamte (77) aus dem Landkreis Hildesheim leide nicht an einer krankheits-, sondern an einer altersbedingten Störung, so die Richter in der Begründung.

+++++Urteil des Bundessozialgerichts

.....muss bei sehr großem Übergewicht die Krankenkasse die Kosten einer Magenverkleinerung bezahlen. B 1 KR 1/2002 R 19. Februar 2003

.....hat eine Krankenkasse kein eigenständiges Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen zwecks Überprüfung einer Krankenhausrechung auf die sachlich richtige Zuordnung der Leistungen zu den einschlägigen Fallpauschalen und Sonderentgelten.
B 3 KR 64/2001 R 23. Juli 2002

.....Therapeutisches Reiten muss von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit die Klage eines 20-Jährigen ab, der wegen einer hirnbedingten Lähmung seiner Gliedmaßen therapeutische Reitstunden genommen hatte. Nach dem Kasseler Urteil muss die Krankenkasse die Kosten von rund 770 Euro jährlich nicht übernehmen. Die so genannte Hippotherapie sei eine neue Behandlungsmethode, der die Zulassung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehle. Nach Angaben des Kuratoriums für Therapeutisches Reiten wird die Hippotherapie jedes Jahr 100.000 Patienten verordnet. Für Beamte sei die Therapie beihilfefähig, und bislang sei sie auch von den Krankenkassen meist bezahlt worden. Das BSG verwies jedoch auf seine Rechtsprechung, wonach neue Behandlungsmethoden erst dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, wenn sie vom Bundesausschuss zugelassen wurden. Dieser hatte die Hippotherapie zuletzt 1991 abgelehnt, über einen 1999 gestellten neuen Antrag des Kuratoriums für Therapeutisches Reiten aber noch nicht entschieden. B 1 KR 36/00 R

+++++Urteil des Landessozialgerichts

.....Brandenburg braucht eine Krankenkasse nicht die Kosten einer systematischen Krebsmehrschritttherapie in einem nicht kassenzugelassenen Krankenhaus zu tragen.
L 4 KR 35/2001 26. Februar 2003

....Koblenz muss eine Krankenkasse die notwendige Verwendung eines Arzneimittels außerhalb seiner Zulassung bezahlen. L 9 B 20/2002 KR ER W02 I

.....Mainz: Bei einer ärztlichen Einweisung muss die Krankenkasse die Behandlungskosten in jedem Fall tragen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Die Krankenkasse könne sich nicht mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwendig gewesen, von ihrer grundsätzlichen Zahlungspflicht selbst «befreien», erklären die Richter. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin gegen deren Krankenkasse statt. Die Klägerin hatte sich nach einer entsprechenden Einweisung in ein Krankenhaus begeben. Nach dem Einweisungsvordruck sollte unter anderem eine Brustverkleinerung vorgenommen werden. Nach der Entlassung der Patientin weigerte sich die Krankenkasse, für die Behandlungskosten aufzukommen. Ihre Begründung: die Brustverkleinerung sei nicht notwendig gewesen. Die Klinik verlangte daraufhin von der Patientin die Bezahlung der angefallenen Kosten. Das LSG urteilte jedoch, die Frau habe gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch, von den Kosten freigestellt zu werden. Verweigere eine Krankenkasse trotz ärztlicher Einweisung die Kostenübernahme, so dürfe dies nicht auf dem Rücken des Patienten ausgetragen werden. Vielmehr müsse sich die Klinik in diesem Fall mit der Krankenkasse auseinander setzen. Az.: L 5 KR 51/02

.....Potsdam: Gesetzliche Krankenkassen sind nicht zur Kostenübernahme für Taxifahrten von Patienten zu weit entfernt liegenden Arztpraxen verpflichtet. Dies hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg in Potsdam mit Urteil entschieden. Damit wurde ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus geändert und die Klage eines Versicherten auf Erstattung von Taxikosten abgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich vom Prinzip der Sachleistung bestimmt werde. Ärzte, Krankenhäuser sowie Transportunternehmen erbrächten die Leistungen an die Versicherten - und die Krankenkasse rechne mit diesen direkt ab. L 4 KR 27/00

.....Niedersachsen-Bremen sind einfache ärztliche Gutachten ohne besondere Fachkenntnisse regelmäßig mit einem Stundensatz von 35 Euro, mittelschwere ärztliche Gutachten regelmäßig mit einem Stundensatz von 46 Euro zu entschädigen.
L 4 SF 17/2002 27. Januar 2003

.....Rheinland-Pfalz muss eine Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts nach Einweisung durch einen Arzt übernehmen.
5 KR 51/2002 6. Februar 2003

+++++Urteil des Sozialgerichts

.....Berlin müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht für die Kosten der Potenzpille Viagra aufkommen. Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch auf die Versorgung mit dem Potenz steigernden Medikament, teilte das Gericht am 29. Oktober mit. S 87 KR 1606/00

.....Düsseldorf sind täglich zwei Insulineinspritzungen benötigende Diabetiker schwer behindert. S 31 SB 388/2001 5. März 2003

.....Köln muss eine Krankenkasse grundsätzlich nicht die Kosten des Einfrierens einer Eizelle bezahlen. S 9 KR 274/2002 11. Februar 2003

.....Münster müssen die Kosten der Überwachung der Medikamenteneinnahme einer in betreutem Wohnen lebenden Analphabetin von der Sozialverwaltung getragen werden.
S 8 [3] KR 141/2001 9. Dezember 2002

+++++Urteil des Oberlandesgerichts

.....Düsseldorf: Wer sich als Unfall-Versicherter trotz Aufforderung der Versicherungsgesellschaft nicht ärztlich untersuchen lässt kann laut OLG seinen Versicherungsschutz verlieren. Im aktuellen Fall sollte der Invaliditätsgrad eines Versicherten festgestellt werden, was dieser jedoch verweigerte. Die Interessen des Versicherers würden durch die Verweigerung der Untersuchung in relevanter Weise tangiert, urteilten die Richter. Zum einen hänge die Regulierungsbereitschaft des Versicherers von einer ärztlichen Untersuchung ab, zum anderen könne der Versicherer durch eine solche Untersuchung auch auf den Krankheitsverlauf schließen und Einwendungen gegen ein späteres gerichtliches Gutachten erheben. AZ: I 4 U 69/03

.....Frankfurt: Wer nach Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld die Klage gegen eine Versicherung zurücknimmt, sollte an so genannte Spätschäden denken. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts läuft ab dem Zeitpunkt der Klagerücknahme die Verjährungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist auftretende Schäden können nicht mehr ersetzt werden. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers ab. Der Kläger war im September 1990 bei einem Verkehrsunfall unter anderem im Halswirbelbereich verletzt worden. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte neben dem Schaden auch Schmerzensgeld in Höhe von umgerechnet rund 400 Euro. Als der Autofahrer weitere 750 Euro forderte und nach anfänglicher Ablehnung, Klage erhoben hatte, zahlten sie auch diesen Betrag. Daraufhin nahm der Kläger im November 1990 seine damalige Klage zurück. Etwa acht Jahre später traten jedoch im Halswirbelbereich des Klägers Erkrankungen auf, die er als Spätschäden aus dem Unfall ansah. Er forderte daraufhin von der Versicherung weitere Zahlungen - allerdings ohne Erfolg. Denn sowohl das Landgericht als auch das OLG hielten die möglichen Ansprüche des Klägers für verjährt. Mit der Rücknahme der Klage ohne jegliche Einschränkung habe der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begonnen. Az.: 2 U 40/02

.....Frankfurt: am Main verschweigt ein Versicherungsnehmer eine ernsthafte Krankheit nicht arglistig, wenn er seinen Arzt von seiner Schweigepflicht entbindet und dies seiner Versicherung mitteilt.
7 U 134/2001

.....Hamm: Laut Urteil ist in der privaten Krankenversicherung eine Klausel wirksam, die die Erstattungspflicht von psychotherapeutischen Behandlungen auf approbierte Ärzte beschränkt. In dem verhandelten Fall stritt der Versicherte mit der Gesellschaft darüber, ob er die Kosten für eine Psychotherapie bei einem Therapeuten ersetzt bekommt, der keine Approbation als Arzt besitzt. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche Behandlung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist und bekam Recht. Der gewünschte Versicherungsschutz sei nach den Bedingungen nicht mit umfasst, so die Richter. Und auch das Argument des Versicherten, dass in der gesetzlichen Kasse dieser Schutz angeboten wird, griff nicht: Als Privatversicherter habe man eben nicht den gleichen Schutz wie in der gesetzlichen Kasse, heißt es im Urteil. Der Versicherte muss die Kosten jetzt selbst tragen. AZ.: 20 U 100/03

.....Karlsruhe: Laut Urteil liegt die Risikoabwägung bei einer Heilbehandlung mit Viagra regelmäßig in der Verantwortung des Patienten. Daran ist auch der Versicherer gebunden. Liegen die Voraussetzungen für die Verabreichung von Viagra vor - im entschiedenen Fall ging es um hier Erektionsstörungen in Folge einer Herzerkrankung -, muss die Krankenkasse die Kosten tragen. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherte wegen der Nebenwirkungen und Gefahren bei der Einnahme von Viagra einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefährdung aussetzt, erklärten die Richter. AZ: 12 U 32/03

.....Koblenz besteht ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit. 10 U 1950/2001

…..Koblenze: Laut Urteil sind Bandscheibenschäden in aller Regel nicht unfallbedingt und ihre Folgekosten müssen deshalb nicht von einer privaten Unfallversicherung erstattet werden. Nach Auffassung der Richter handelt es sich dabei regelmäßig um langfristige Erkrankungen und nicht um unfallbedingte Folgen. Eine Ausnahme könne für die Leistungspflicht der Versicherung nur gelten, wenn für einen Bandscheibenschaden nachweislich ein Unfall die überwiegende Ursache sei. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines früheren Lastwagenfahrers gegen dessen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsrente ab. Der Kläger war nach eigenen Angaben auf einer Treppe ausgerutscht, auf das Gesäß gefallen und hatte sich dabei angeblich die Bandscheibe verletzt. Er könne nicht mehr länger als eine halbe Stunde sitzen, begründete der Mann seine Forderung. Auf Grund eines medizinischen Gutachtens kam das OLG jedoch zu dem Ergebnis, der Bandscheibenschaden des Klägers sei nicht durch den Sturz verursacht. Denn der Bandscheibenfaserring könne laut Gutachten nicht durch einen Sturz auf das Gesäß verursacht werden Az.: 10 U 1131/02

.....Saarbrücken: muss eine Unfallversicherung nicht zahlen, wenn zweifelhaft ist, ob eine dauerhafte Gesundheitsschädigung allein auf einem Unfall beruht. Nach Meinung der Richter muss der Versicherte vielmehr nachweisen, dass nicht andere Leiden zu der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt haben. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Versicherten gegen dessen Unfallversicherung ab. Der Kläger war auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren. In der Folgezeit verspürte er Kopf- und Genickschmerzen. Ärztliche Untersuchungen ergaben nicht nur ein so genanntes HWS-Schleudertrauma, sondern auch Schäden an der Bandscheibe. Der Kläger behauptete, wegen der ständigen Schmerzen sei seine geistige und körperliche Leistungsfähigkeit um mindestens 35 Prozent gemindert. Insoweit habe er Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung. Die Saarbrücker Richter winkten jedoch ebenso ab wie die Versicherung. Im Falle des Klägers lasse sich nicht hinreichend feststellen, worauf die Schmerzen zurückzuführen seien. Dies gehe allein zu seinen Lasten. Az.: 5 U 369/02-48

.....Saarbrücken: Wer in einem Versicherungsfragebogen falsche Angaben zum Gesundheitszustand macht, verliert seinen Schutz nicht, wenn der Versicherungsvertreter von der Krankheit weiß. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht. Der Versicherungsvertreter sei in diesem Fall «Auge und Ohr» der Versicherung. Was er wisse und erfahre, wisse auch die Versicherung, betonten die Richter. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Krankenschwester gegen deren Berufsunfähigkeitsversicherung statt. In dem Versicherungsantrag hatte die Klägerin die Frage nach allergischen Erkrankungen verneint, obwohl sie an Heuschnupfen litt. Dem Versicherungsagenten war dies bekannt. Als sich später herausstellte, dass die Klägerin auch gegen Desinfektionsmittel allergisch reagierte und daher ihren Beruf aufgeben musste, erklärte die Versicherung die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Da der Versicherungsagent von der Krankheit wusste, ging das OLG nicht von einer arglistigen Täuschung aus. Anhaltungspunkte für ein bewusst arglistiges Zusammenwirken von Versicherungsvertreter und Klägerin lägen nicht vor. Az.: 5 U 50/02 - 1

+++++Nach einem Urteil des Landgerichts

.....Kaiserslautern: Laut Urteil müssen Private Krankenversicherer nur die Hilfsmittel bezahlen, die im Hilfsmittelkatalog des jeweiligen Tarifs genannt werden. In dem konkreten Fall wollte eine Versicherte die Kosten für ein Scalamobil erstattet haben, mit dem es möglich wird, einen Rollstuhl über eine Treppe zu transportieren. Das Gericht wies die Klage ab, weil das Scalamobil nicht als erstattungsfähiges Hilfsmittel im Versicherungsvertrag erwähnt war. AZ: 3 S 178/03

.....Karlsruhe: Wer von seiner Krankentagegeldversicherung Leistungen verlangt, obwohl er tatsächlich zur Arbeit geht, riskiert laut Urteil des LG seinen Versicherungsschutz. Im konkreten Fall hatte der Versicherte Leistungen beantragt und entsprechende Formulare vorgelegt, obwohl er tatsächlich seinem Job nachging. Nach Meinung der Richter ist ein solches Verhalten ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsverhältnisses. Kündigt die Versicherung tatsächlich, geht der Versicherungsschutz verloren. AZ: 9 S 63/03

.....Köln: Laut Urteil muss eine private Krankenversicherung "bandscheibengerechte Matratzen" nicht bezahlen, wenn diese in ihrem Leistungskatalog nicht aufgeführt sind. Die Kasse ist selbst dann nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Matratzen fallen nicht unter den Begriff "orthopädisches Hilfsmittel", entschied das Gericht. Az: 23 S 45/02





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