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Die Falle für Arbeitnehmer - Ein Insolvenzverwalter muss nicht immer ein Arbeitszeugnis ausstellen
Freitag, 28. Januar 2005


Insolvenz des Arbeitgebers - ein Thema mit dem heute leider immer mehr Arbeitnehmer konfrontiert werden. Meist wird wegen der finanziellen Sorge allerdings übersehen, sich um sein Arbeitszeugnis zu kümmern.

Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses macht sich jeder Arbeitnehmer auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Um sich bewerben zu können, werden in der Regel Arbeitszeugnisse ausgestellt. Vor allem das Zeugnis aus dem zuletzt bestehenden Arbeitsverhältnis interessiert natürlich den neuen Arbeitgeber. Dass ein Arbeitnehmer hierauf aber nicht immer hoffen kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Sommer 2004 (BAG vom 23.06.2004, Az.: 10 AZR 495/03).

Eine Bewerbung ohne lückenlosen Arbeitsnachweis belegt durch Arbeitszeugnisse ist in der heutigen Zeit so gut wie aussichtslos, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg).

2004 gab es rund 39 000 Unternehmensinsolvenzen. Alleine von Januar bis Juni 2001 haben eine viertel Million Menschen durch den Zusammenbruch ihres Betriebes den Arbeitsplatz verloren.

Selbst wenn im Jahr 2004 553.000 neue Unternehmen gegründet wurden, bedeutet dies nicht, dass damit ein kompletter Ausgleich für die verloren gegangenen Arbeitsplätze geschaffen worden wäre. Denn rund 66 Prozent aller 553.000 Gründungen entfallen auf sogenannte Solo-Selbständige. Nur 23 Prozent aller Gründungen des Jahres 2004 entsprechen einer Betriebsgründung, die direkt bei ihrer Entstehung sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze schaffen.

Obwohl Arbeitszeugnisse nur bedingt aussagefähig sind, haben sie für die Personalchefs einen hohen Stellenwert bei der Bewerberauswahl: 60-70% messen dem Zeugnis eine sehr hohe Wichtigkeit bei, 30-40% eine mittlere.

Diese Zahlen machen deutlich, dass sich Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz ihres Betriebes betroffen sind, vorrangig um ihr Arbeitszeugnis kümmern sollten.

Für viele Betroffene stellt sich dann die Frage: „Wer ist jetzt eigentlich für die Erstellung meines Zeugnisses zuständig“: der alte Arbeitgeber oder der neue Insolvenzverwalter?

Hier ist zu unterscheiden: war das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, bleibt der Arbeitgeber allein verpflichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis zurzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, so hat der Insolvenzverwalter jedenfalls bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers das Zeugnis zu erteilen. Er muss dann gegebenenfalls bei dem früheren Arbeitgeber alle erforderlichen Auskünfte einholen, die es ihm ermöglichen, ein gerechtes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen

Ein Finanzkaufmann war ein knappes Jahr als "Sales-Manager" angestellt und hatte dabei recht ordentlich verdient. Dann geriet das Unternehmen jedoch in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb das Amtsgericht Frankfurt die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Arbeitgeberin angeordnet hatte. Da erhebliche Löhne ausstanden, kündigte der Arbeitnehmer im Juli 2002 fristlos. Drei Wochen später wurde dann das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Der Finanzkaufmann verlangt nunmehr vom Insolvenzverwalter die Ausfertigung eines qualifizierten Zeugnisses, also ein solches, welches Aussagen über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers trifft.

Nachdem der Finanzkaufmann beim Arbeitsgericht noch Glück hatte mit seinem Begehren, wurde ihm der Zeugnisanspruch vom Landesarbeitsgericht und zuletzt auch vom Bundesarbeitsgericht versagt.

Zwar habe der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Allerdings sei die Ausstellung eines Zeugnisses, anders als eine Lohnzahlung, eine „unvertretbare Handlung“ und müsse vom jeweiligen Arbeitgeber höchstpersönlich ausgestellt werden. Der Zeugnisanspruch beträfe nicht das Vermögen der Schuldnerin. Da das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Amtsantritt des Insolvenzverwalters beendet wurde, sei dieser niemals Arbeitgeber des Finanzkaufmannes geworden.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass sich der Zeugniserteilungsanspruch nur gegen den ursprünglichen Arbeitgeber richte. Damit war dem Arbeitnehmer natürlich nicht geholfen, denn wegen der Insolvenz konnte er sich ja an niemanden mehr wenden, und der Insolvenzverwalter wurde nicht zum neuen Arbeitgeber, für den der Kaufmann hätte arbeiten können. Unerheblich soll allerdings die Ansicht des Insolvenzverwalters sein, er kenne ja den Arbeitnehmer gar nicht.

Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis).

Wenn der ehemalige Mitarbeiter seinen Zeugnisanspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Arbeitgeber darauf eingerichtet hat, kein Zeugnis mehr erteilen zu müssen, kann Verwirkung eingetreten sein (LAG Düsseldorf, DB 95, 1135: elf Monate).

Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug...) zurück erhalten.

Grundsätzlich muss derjenige das Arbeitszeugnis schreiben, der Arbeitgeber ist, und zwar Arbeitgeber zum Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet.
Endete das Arbeitsverhältnis vor der Insolvenzeröffnung, bleibt grundsätzlich der Insolvenzschuldner, also der Unternehmer, als "richtiger" Arbeitgeber zur Zeugniserteilung verpflichtet (BAG vom 23.6.2004 - 10 AZR 495/03). In diesem Fall muss der vorläufige Insolvenzverwalter nur dann das Mitarbeiter-Zeugnis ausstellen, wenn gegen den Insolvenzschuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt wurde (§ 22 Abs. 1 InsO) oder auf einer Einzelermächtigung (§ 22 Abs. 2 InsO) beruht. Dann nämlich wird der Insolvenzverwalter zum Arbeitgeber, denn das Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf ihn über - gleichgültig, ob er ein vorläufiger oder tatsächlicher Insolvenzverwalter ist.

In allen anderen Fällen - also auch dann, wenn lediglich ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative InsO) besteht - bleibt die Arbeitgeberposition beim früheren Unternehmer. Und folglich muss auch er das Zeugnis ausstellen.

Jedem Arbeitnehmer kann nur geraten werden, sich frühzeitig der Hilfe eines sachkundigen Arbeitsrechtsanwalts zu bedienen, um bei den mit jeder Beendigung eines Arbeitverhältnisses auftauchenden Fragen keine Fehler zu machen. In dem geschilderten Fall brauchte sich der Arbeitnehmer zwar keine große Hoffnung auf den ausstehenden Lohn zu machen, durch geschicktes Taktieren hätte aber die Chance auf ein faires Zeugnis erheblich gesteigert werden können.

TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 nennt der Suchdienst des Bundes Deutscher Fachanwälte im BSZ® e.V. Fachanwälte und Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt aus allen Fach- und Rechtsgebieten, auch im Arbeitsrecht. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.







www.fachanwalt-hotline.de- BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. -

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