Kommunen entscheiden über Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Freitag, 03. Dezember 2004 Künftige Arbeitslosengeld II-Empfänger erhalten ab Januar 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
Entscheidend hierfür sind die individuellen Verhältnisse des Leistungsempfängers, etwa die Zahl der Familienangehörigen, das Alter, die Zahl der Zimmer der Wohnung, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des entsprechenden Wohnungsmarktes.
Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung entscheiden hierüber auch in Zukunft die Kommunen. Sie können die individuelle Situation vor Ort aufgrund der bisherigen Sozialhilfepraxis sehr viel besser bewerten.
Bei der Frage, ob eine Wohnung im Einzelfall angemessen ist, ist insbesondere die Frage der Wirtschaftlichkeit eines möglichen Umzugs in eine günstigere Unterkunft zu prüfen. Gegebenenfalls können die Kosten für die derzeitige Wohnung in der Regel für bis zu sechs weitere Monate übernommen werden, wenn den Betroffenen etwa ein Wohnungswechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Im Falle eines - eher selten erforderlichen - Umzugs übernehmen die Kommunen - nach vorheriger Zusicherung - die Umzugskosten, die Kosten der Wohnungssuche und die Mietkaution.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beobachtet die Praxis der Bearbeitung der Kosten der Unterkunft sehr sorgfältig. Sollte sich erweisen, dass die kommunalen Träger in nicht unerheblichem Umfang bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums einen zu engen Maßstab anlegen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von seiner Verordnungsermächtigung nach § 27 SGB II Gebrauch machen.
Bundesregierung- BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. - zurück zur Übersicht
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